| aus: «Luzerner Woche» vom 11. Januar 2001 |
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Schweizer Kultur im Quotenstress?
Die "idée suisse" beim Wort genommen
"La Suisse n'existe pas" - keine andere Schlagzeile hat
die Schweizer Oeffentlichkeit nachhaltiger schockiert, provoziert
und irritiert als Ben Vautiers hintersinniger Spruch an der Expo 1992
in Sevilla. Das Geheimnis liegt in der Betonung des Artikels: die
Schweiz gibt es nicht (und hat es so nie gegeben), sondern - man gestatte
hier den Gebrauch des Plurals - viele Schweizen, föderalistisch
aufgefächert in zahlreiche kleine Gemeinwesen. Letzten Endes
besteht unser Bundesstaat aus lauter individualistischen Einzelgängern:
unsere Staatsidee beruht auf Ueberzeugung und Freiwilligkeit, nicht
auf ethnischer Abstammung oder sprachlich-kultureller Konformität.
Zusammen ergibt das erst die bunt gemusterte "Willensnation",
eine real existierende, multikulturelle Schweiz, die sich bisher weder
von nationalistischen Ideologien noch von Europa vereinnahmen liess.
Diese kulturelle Offenheit birgt aber auch Gefahren: so werden unsere
Kinos seit Jahren mit Hollywood-Streifen überschwemmt, und das
Angebot unserer nationalen und privaten Radiosender richtet sich immer
mehr nach den gängigsten anglo-amerikanischen Mainstream-Mustern.
Der Anteil an Schweizer Musik - das heisst Musik, die hierzulande
entstanden ist und meint somit das genaue Gegenteil von Heimatverklärung
- ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und hat sich in
den Programmen der SRG beim Rekordtiefstand von 9% eingependelt. Zum
Vergleich: in unserem Nachbarstaat Frankreich liegt der Anteil einheimischer
Musik bei 40%, in Italien bei über 50%, in Schweden bei 35%,
in der Alpenrepublik Oesterreich immerhin noch über 20%.
Service public - wir wollen Taten hören
Zum ersten Mal haben sich sämtliche wichtigen Schweizer Kulturverbände
einhellig für eine Quote von - eidgenössisch bescheidenen
- 20% ausgesprochen: von der Action CH-Rock über SMV (Schweizer
Musikerverband) und SMS (Schweizer Musik Syndikat) bis zur SIG (Schweizerische
Interpretengesellschaft), von der SUISA bis zum Migros-Kulturprozent.
Sogar innerhalb der SRG scheint langsam ein Umdenken stattzufinden,
was sich positiv auf die momentan laufende Vernehmlassung zum neuen
Rundfunkgesetz (RTVG) auswirken dürfte. Letzten Endes ziehen
ja alle am selben Strick: Produzenten so gut wie Musiker, Radiomacher
so gut wie die geneigte Hörerschaft.
Nun ist eine mathematische Quote ja zugegebenmassen keine sehr elegante
Lösung - das ist auch bei der "Frauenquote" nicht anders
- und trotzdem ist sie nötig. Sie hat übrigens den unbestreitbaren
Vorteil, dass sie sich über kurz oder lang selber überflüssig
macht: die Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass sich die Hörerschaft
(und die Radioleute) sehr schnell an die neuen Regeln gewöhnen,
und wenn die Quote zur lieben Gewohnheit geworden ist, besteht kein
Zwang mehr.
Unsere einzige nationale Radio- und Fernsehgesellschaft trägt
in ihrem vollen Namen nicht weniger als vier mal stolz den Begriff
"Schweiz": Schweizer Radio DRS (der deutschen und rätoromanischen
Schweiz) - ein Unternehmen der SRG - Schweizerische Rundfunkgesellschaft)
- idée suisse
Ein kleine arithmetische Uebung: wenn die SRG ihren Kulturauftrag
-- und damit sich selber -- wirklich beim Wort nimmt und pro "Schweiz"
in ihrem eigenen Namen 5% einsetzt, ergibt das 4 x 5 = 20% Anteil
an Schweizer Musik. Die Franzosen haben es uns längst vorgemacht,
die Italiener, Schweden ebenfalls und sogar die Oesterreicher. Worauf
warten wir?
Anhang: Gesetzliche Grundlagen
Auftrag und Leistung der SRG SSR
Die Viersprachigkeit der Schweiz bietet der SRG SSR als nationalem
Unternehmen eine besonders anspruchsvolle Herausforderung: Die
Grundversorgung der schweizerischen Bevölkerung mit Radio- und
Fernsehprogrammen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit kann
sich die SRG
SSR auf eine Reihe gesetzlicher Grundlagen stützen:
- Artikel 55bis der Schweizerischen Bundesverfassung und Art. 93
das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni
1991
- die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 6. Oktober 1997
- die Konzession vom 18. November 1992 (Konzession SRG SSR)
- die spezielle Konzession vom 14. Juni 1993 für Schweizer Radio
International (Konzession SRI).
Laut Artikel 3 ihrer Konzession hat die SRG SSR den folgenden Programmauftrag:
Art. 3 Programmauftrag
1 Die SRG SSR erfüllt ihren Auftrag durch die Gesamtheit ihrer
Radio- und
Fernsehprogramme, in allen Amtssprachen mit gleichwertigen Programmen.
In
ihren Programmen fördert sie das gegenseitige Verständnis,
den Zusammenhalt
und den Austausch zwischen den Landesteilen, Sprachgemeinschaften
und
Kulturen, berücksichtigt die Ausländer in der Schweiz, unterstützt
den Kontakt
zu den Auslandschweizern und fördert im Ausland die Präsenz
der Schweiz und
das Verständnis für deren Anliegen.
2 Die SRG SSR soll in ihren Programmen insbesondere:
a. durch eine allgemeine, vielfältige und sachgerechte Information
zur
freien Meinungsbildung des Publikums beitragen; dabei soll das
Verständnis für politische, wirtschaftliche und soziale
Zusammenhänge
sowie für andere Völker gefördert werden;
b. die kulturellen Werte des Landes stärken, das Kulturschaffen,
insbesondere das Schweizer Filmschaffen, anregen und fördern
sowie
zur kulturellen Entfaltung des Publikums beitragen;
c. bildende Inhalte vermitteln;
d. Unterhaltung anbieten.
3 Die SRG SSR erbringt ihre Leistungen insbesondere durch:
a. vielfältige Eigenproduktionen für Radio und Fernsehen;
b. eine enge Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft;
c. die Vergabe von Aufträgen an die audiovisuelle Industrie;
d. die Ausstrahlung von audiovisuellen Produktionen, nebst
schweizerischer auch europäischer Herkunft.
4 Die SRG SSR veranstaltet rätoromanische Fernsehsendungen
in Ergänzung zum rätoromanischen Radioprogramm. Das Radioprogramm
und die Fernsehsendungen sollen insgesamt dem Auftrag nach den Absätzen
1 und 2 genügen.
5 Die Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt
werden.
Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck
kommen. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar
sein.
6 In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden
Informationssendungen ist in der Regel die Hochsprache zu verwenden;
dies
gilt insbesondere für alle sprachregionalen Nachrichtensendungen.
6bis Das Jugendprogramm nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt
die Anliegen der Jugendlichen und fördert deren kulturelle Entfaltung.
7 Die Fernsehprogramme werden grundsätzlich national verbreitet.
Die SRG
SSR reduziert soweit wie möglich Beeinträchtigungen der
nationalen
Verbreitung von Fernsehprogrammen durch Sport- und Ereignisübertragungen.
Der Programmauftrag von SRI lautet gemäss Art.3 seiner Konzession:
Art. 3 Programmauftrag
1 Das Radioprogramm für das Ausland soll eine engere Verbindung
zwischen
den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung
beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis
für
deren Anliegen fördern.
2 Schweizer Radio International (SRI) erbringt seine Leistung insbesondere
durch:
a. die Schaffung und Zusammenstellung von Programmen in Eigenproduktion
oder in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern;
b. die Verbreitung;
c. die enge Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern bei der
Verbreitung;
d. die Übertragung und Lieferung von Programmen an ausländische
Veranstalter.
John Wolf Brennan
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